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  • 01.10.2007 | Dienstwagen

    Verzicht des Arbeitgebers auf Schadenersatz

    Baut ein angetrunkener Arbeitnehmer während einer dienstlichen Fahrt einen Unfall, hat der Arbeitgeber zivilrechtlich einen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer. Verzichtet der Arbeitgeber darauf, führt das beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, ohne dass dem Arbeitnehmer ein entsprechender Werbungskostenabzug zusteht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit eine anderslautende Entscheidung des Finanzgerichts Berlin kassiert (Ausgabe 7/2006, Seite 113). 

    Beachten Sie: Die Unfallkosten bzw. der Verzicht des Arbeitgebers sind nicht mit der „Ein-Prozent-Regelung“ abgegolten. Folge: Der Verzicht auf die Erstattung bedeutet für den Arbeitnehmer einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Das führt jedoch in der Regel zu keiner höheren Steuerbelastung für den Arbeitnehmer, weil er den zusätzlichen geldwerten Vorteil als Werbungskosten abziehen kann (Nullsummenspiel). Das gilt auch bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen Verkehrsvorschriften, so ausdrücklich der BFH. Eine Ausnahme macht der BFH aber für Fahrten unter Alkoholeinfluss: Ein Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Arbeitnehmers war. (Urteil vom 24.5.2007, Az: VI R 73/05)(Abruf-Nr. 072098

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 4 | ID 112796