01.08.2005 | Dividenden und Kursgewinne
Steuerliche Spielregeln bei der Aktienanlage
Bei der Aktienanlage ist aus steuerrechtlicher Sicht zu unterscheiden zwischen der Besteuerung der Dividenden als Kapitalerträge und der Besteuerung von Kursgewinnen im Rahmen von privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften). Lesen Sie im folgenden Beitrag welche Einnahmen Sie wie versteuern.
Dividenden sind Gewinnausschüttungen der Aktiengesellschaft an ihre Aktionäre. Sie werden als Einnahmen aus Kapitalvermögen besteuert (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). Nach Abzug der mit den Dividendeneinnahmen zusammenhängenden Aufwendungen (Werbungskosten) ergeben sich die Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Unser Tipp: Eine Übersicht über alle Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen finden Sie im Online-Service im Online-Service unter der Rubrik "Checklisten" oder in der Ausgabe 1/2005, Seite 22 bis 27 .
Besteuert werden die Einkünfte aber nur insoweit, als sie den Sparerfreibetrag von 1.370 Euro (2.740 Euro für Ehepaare) überschreiten. Haben Sie keine konkreten Werbungskosten geltend gemacht, berücksichtigt das Finanzamt einen Pauschbetrag von 51 Euro (102 Euro für Ehepaare). Damit bleiben insgesamt 1.421 Euro (2.842 Euro für Ehepaare) steuerfrei.
Dividenden sind in dem Jahr zu versteuern, in dem sie dem Aktionär ausgezahlt oder gutgeschrieben werden. Das ist regelmäßig der nächste Banktag nach der Hauptversammlung, in der die Gewinnausschüttung beschlossen wurde. Auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Dividende kommt es nicht an. Bei Vorausdividenden oder Dividendennachzahlungen kommt es also ebenfalls auf den konkreten Zuflusszeitpunkt an, nicht auf das Geschäftsjahr, für das sie gezahlt werden.
Dividenden sind nur zur Hälfte steuerpflichtig (§ 3 Nummer 40 Buchstabe d EStG). Was zunächst wie eine Vergünstigung aussieht, hat aber einen Haken. Denn gleichzeitig können Sie die mit den Dividenden zusammenhängenden Werbungskosten, ebenfalls nur zur Hälfte Steuer mindernd ansetzen (§ 3c Absatz 2 EStG). Schuldzinsen aus einem mit Kredit finanzierten Aktienkauf sind damit nur zur Hälfte abziehbar!
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