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  • · Fachbeitrag · Kapitalvermögen

    Diese Steueränderungen haben sich zum 1. Januar 2015 für Kapitalanleger ergeben

    | Für Kapitalanleger sind am 1. Januar 2015 zahlreiche steuerliche Änderungen in Kraft getreten. Die praxisrelevantesten Neuerungen finden Sie im nachfolgenden Übersichtsbeitrag. |

    Automatisierter Einbehalt von Kirchensteuer ab 2015

    Seit 2015 müssen Banken für Kapitalerträge nicht nur die 25-prozentige Abgeltungsteuer und darauf 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag ans Finanzamt abführen, sondern grundsätzlich auch die Kirchensteuer. Sparer können diesem Einbehalt jedoch widersprechen - und so zumindest für das kommende Jahr 2016 verhindern, dass die Bank Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehält. Der Antrag auf Sperrvermerk muss bis zum 30. Juni 2015 beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen.

     

    PRAXISHINWEIS | Sparer sollten abwägen, ob sich der Sperrvermerk lohnt oder ob der Einbehalt der Kirchensteuer durch die Bank der einfachere Weg ist. Hierzu geben wir folgende Entscheidungshilfe:

     

    • Nachteil - Anlage KAP: Erklären Sie bis zum 30. Juni 2015, dass die Bank im Jahr 2016 keine Kirchensteuer einbehalten soll, müssen Sie in der Einkommensteuererklärung für 2016 die Anlage KAP ausfüllen, damit die Kirchensteuer in korrekter Höhe festgesetzt werden kann. Das kostet Zeit.
    • Vorteil - Liquidität: Der Sperrvermerk würde aber dazu führen, dass die Bank Ihnen zunächst mehr Geld überweist und die Kirchensteuer erst deutlich später - mit dem Steuerbescheid des betreffenden Jahres - fällig wird.