01.07.2003 | Doppelte Haushaltsführung
Anforderungen an den eigenen Hausstand
Eine doppelte Haushaltsführung ist nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) München auch möglich, wenn die Heimatwohnung kein Bad oder Toilette aufweist. Im Urteilsfall wohnte ein Arbeitnehmer mit seiner Schwester in einem Haus auf dem Grundstück der Eltern. Er wohnte im Obergeschoss, seine Schwester im Erdgeschoss. Die Wohnungen hatten je eine Küche und einen großen Schlaf- bzw. Wohnraum. Ein Badezimmer befand sich außerhalb der Wohnungen im Erdgeschoss.
Das Finanzamt erkannte die doppelte Haushaltsführung nicht an: Der Arbeitnehmer bewohne mangels eigenen Bades keine Wohnung und führe damit keinen eigenen Hausstand. Anders das FG: Allein die Tatsache, dass ein von zwei Parteien bewohntes Haus nur ein Badezimmer habe, stehe bei ansonsten getrennten Wohnungen einer eigenen Haushaltsführung nicht entgegen. Entscheidend sei, dass alle Bewohner gleichermaßen darüber verfügen könnten.
Wichtig: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat Revision zum Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 82/02) eingelegt. (Urteil vom 21.8.2002, Az: 1 K 3262/00; Abruf-Nr. 030350 )