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  • 01.06.2007 | Doppelte Haushaltsführung

    BFH lässt Ausnahme für nichteheliche Lebensgemeinschaft zu

    Muss ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen außerhalb seines Wohnorts eine zweite Wohnung nehmen, kann er die anfallenden Mehraufwendungen als Werbungskosten abziehen (doppelte Haushaltsführung). Die Begründung der Zweitwohnung muss aber eindeutig berufliche Gründe haben. Ausnahmsweise wird eine doppelte Haushaltsführung auch anerkannt, wenn ein Paar heiratet, die Eheleute vor und nach der Heirat an verschiedenen Orten wohnen und arbeiten und anlässlich der Heirat eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen bzw. an einem anderen Ort eine Familienwohnung eröffnen. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt folgende Ausnahme zugelassen: Wird in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Kind geboren und bestimmen die berufstätigen Eltern analog zum Heiratsfall eine Wohnung zur Familienwohnung, kann eine doppelte Haushaltsführung begründet werden. Dass muss aber im zeitlichem Zusammenhang mit der Geburt des Kindes erfolgen. Und genau daran scheiterte es im Urteilsfall, weil der Vater erst zwei Jahre nach der Geburt seinen Wohnsitz vom Beschäftigungsort zur Wohnung der Mutter und dem Kind verlegte.

    Beachten Sie: Voraussetzung für die doppelte Haushaltsführung ist, dass beide Eltern berufstätig sind. Arbeitet die Mutter nach der Geburt erst einmal nicht, könnte das den Werbungskostenabzug gefährden. Der BFH ließ die Frage unbeantwortet, weil der Abzug ja bereits anderweitig scheiterte.

    Unser Tipp: Auf der sicheren Seite sind nichtverheiratete Eltern daher wohl nur, wenn der auswärts wohnende und arbeitende Elternteil zur Zeit der Geburt des Kindes seinen Familienwohnsitz an den Ort der "Familienwohnung" verlegt und der andere Elternteil weiter berufstätig ist. (Urteil vom 15.3.2007, Az: VI R 31/05; Abruf-Nr.  071467 )

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 4 | ID 99431