28.03.2008 | Eigenheimförderung
Förderung auch für im EU-Ausland gelegenes Objekt
Auch für im EU-Ausland liegende Objekte kann es die Eigenheimförderung geben (siehe Ausgabe 5/2005, Seite 5). Das bestätigte jetzt der Europäische Gerichtshof. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das war im Urteilsfall gegeben. Die Familie wohnte in Frankreich und der Mann erzielte in Deutschland Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, für die Deutschland das Besteuerungsrecht hatte. Er war in Deutschland somit unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne von § 1 Absatz 3 Einkommensteuergesetz und hat damit Anspruch auf die Eigenheimförderung. (Urteil vom 17.1.2008, Rs. C-152/05)(Abruf-Nr. 080702)
Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 6 | ID 118286