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  • 01.01.2003 | Eigenheimförderung

    Gleichzeitige Förderung für zwei Wohnungen

    Zusammen lebende Ehegatten können für zwei "in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte" die Eigenheimförderung gleichzeitig kassieren, wenn sie eine Wohnung unentgeltlich an Angehörige überlassen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit die Ausschlussregelung in §  6 Absatz 1 Satz 2 Eigenheimzulagengesetz auf diesen Fall nicht angewendet.

    Im BFH-Fall baute ein Ehepaar 1997 ein Haus mit zwei - zweifelsfrei in "räumlichem Zusammenhang" stehenden - getrennten Wohnungen. Eine davon bezog das Paar selbst, die andere Wohnung überlies es der Mutter der Frau unentgeltlich. Folge: Das Ehepaar erhält gleichzeitig die Eigenheimzulage für die eigene Wohnung und für die der Schwiegermutter zur Verfügung gestellte. Begründung des BFH: Die Ausschlussregelung greift nur, wenn der Eigentümer selbst zwei zusammenhängende Wohnungen nutzt, wenn er also beide Wohnungen bewohnt. Sie greift aber nicht, wenn er unstreitig nur eine Wohnung selbst nutzt und die andere Wohnung zu 100 Prozent allein von dem Angehörigen (zum Beispiel Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Geschwister, Onkel und Tanten, Großeltern) genutzt wird.

    Wichtig: Kleinigkeiten genügen, um die zweite Zulage zu gefährden. Unabdingbare Voraussetzung ist, dass der Angehörige die Wohnung absolut unentgeltlich nutzt (selbst eine Mitfinanzierung oder Beteiligung an allgemeinen Kosten wären schädlich). Ferner ist die Zulage gefährdet, wenn einzelne Räume (zum Beispiel als Kinderzimmer für minderjährige Kinder) in der Wohnung des Angehörigen genutzt werden. (Urteil vom 28.6.2002, Az: IX R 37/01; Abruf-Nr.  021056 )

    Quelle: Ausgabe 01 / 2003 | Seite 8 | ID 95828