01.10.2003 | Eigenheimförderung
Kauf der Wohnung vom künftigen Ehegatten begünstig
Wenn Sie die gemeinsam zu Wohnzwecken genutzte Immobilie an Ihren künftigen Ehegatten verkaufen, hat dieser Anspruch auf die Eigenheimzulage. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Nur ein Erwerb unter Ehegatten wird nicht gefördert (§ 2 Absatz 1 Satz 3 Eigenheimzulagengesetz).
Wichtig: Maßgeblich für die Eigenheimzulage ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an der Immobilie. Der Abschluss des Kaufvertrags oder die Auflassung reichen nicht aus. Vereinbaren die künftigen Ehepartner im Kaufvertrag, dass "Besitz, Nutzen und Lasten" erst mit der Kaufpreiszahlung übergehen und wird der Kaufpreis erst nach der Hochzeit gezahlt, geht die Eigenheimzulage verloren.
Unser Tipp: Ob sich das Modell lohnt, müssen Sie mit "spitzem Bleistift" berechnen. Denn beim Verkauf werden 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer fällig. (Urteil vom 4.6.2003, Az: X R 49/01; Abruf-Nr. 031829 )