01.12.2005 | Eigenheimförderung
Neue Wohnung durch Erweiterung einer bestehenden Wohnung
Für einen Anbau oder eine Erweiterung kann es die Eigenheimförderung geben, wenn durch die Baumaßnahmen an der bestehenden Wohnung eine bautechnisch neue Wohnung entsteht. Dies kann durch einen mit der bisherigen Wohnung verbundenen Neubau geschehen. Dazu muss die einbezogene alte Gebäudesubstanz so umgestaltet werden, dass die Neubauteile der Wohnung das Gepräge geben. Das ist der Fall, wenn beide Gebäudeteile so zusammengefügt werden, dass sich nicht nur die bisherige Wohnfläche vergrößert, sondern der Gesamtkomplex eine neue Wohnung bildet. Ob das der Fall ist, muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall entschieden werden, so der Bundesfinanzhof (BFH).
Im Urteilsfall errichtete der Eigentümer neben dem Altbau (Wohnfläche 61,38 qm) einen Neubau (116,73 qm) und verband beide Gebäudeteile. Am Altbauteil nahm er Substanz erhaltende Baumaßnahmen vor, verlegte Räume und schuf ein weiteres Badezimmer sowie Flure. Küche, Badezimmer und ein Schlafzimmer verblieben im Altbau. Der Neubau umfasste Schlaf-, Arbeits- und Wohnräume und enthielt die für beide Wohnungsteile maßgeblichen Einrichtungen für die Wasserversorgung und die Heizungsanlage. Bei dieser Konstellation gaben die Neubauteile der Wohnung das Gepräge, entschied der BFH.
Wichtig: Im Streit mit dem Finanzamt über die Eigenheimförderung müssen Sie Ihre Argumente, die für eine neue Wohnung sprechen, spätestens vor dem Finanzgericht (FG) vortragen. Vor dem BFH wäre es zu spät. Denn der kann in der Regel den Sachverhalt nicht anders würdigen als das FG. Er kann lediglich die Entscheidung des FG auf Rechtsfehler prüfen. (Urteil vom 1.3.2005, Az: IX R 60/04; Abruf-Nr. 051941 )