01.06.2004 | Eigenheimförderung
Vorsicht bei Verlängerung der Baugenehmigung!
Wird eine Baugenehmigung verlängert, gilt als Herstellungsbeginn im Sinne von § 19 Absatz 4 Eigenheimzulagengesetz der Zeitpunkt der Abgabe des Verlängerungsantrags. Das gilt erst recht, wenn das Gebäude dabei gegenüber dem ursprünglichen Bauantrag wesentliche baurechtliche Änderungen erfährt. Mit dieser Entscheidung ergänzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Herstellungsbeginn (Ausgabe 4/2004, Seite 19). Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH (Az: III R 61/03) eingelegt.
Hintergrund: Mit Wirkung seit dem 1. Januar 2004 wurde die Eigenheimzulage gekürzt. Da sich dies im Herbst 2003 abzeichnete, sicherten sich viele Häuslebauer noch die alte Förderung. Dazu musste noch im Jahr 2003 mit dem Bau begonnen werden. Ist ein Bauantrag erforderlich, ist der Zeitpunkt der Abgabe des Bauantrags entscheidend. Ein Antrag auf Verlängerung bzw. Änderung gefährdet daher die alte Förderung. (Urteil vom 20.8.2003, Az: 3 K 2362/01; Abruf-Nr. 040889 )