01.04.2003 | Eigenheimzulage
Kinderzulage auch für Grenzpendler
Ein im Ausland ansässiger Grenzpendler (§ 1 Absatz 3 Einkommensteuergesetz) kann auch für ein in Deutschland belegenes Objekt die Kinderzulage erhalten. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf rechtskräftig entschieden. Im Urteilsfall wollte eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland die Kinderzulage für eine in Deutschland belegene und ihrer Tochter unentgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung. Das Finanzamt gestand ihr zwar die Eigenheimzulage zu, nicht aber die Kinderzulage. Begründung: Die Mutter hatte nicht den in § 9 Absatz 5 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) geforderten inländischen Haushalt. Das FG entschied, dass die überlassene Wohnung eigenen Wohnzwecken diene (§ 4 Satz 2 EigZulG) und damit als inländischer Haushalt der Mutter zu werten sei. Zudem seien keine Gründe erkennbar, warum der Gesetzgeber den Grenzpendlern zwar die Eigenheimzulage gewähren wolle, im Gegensatz zu Inländern jedoch nicht die Kinderzulage. (Urteil vom 10.10.2002, Az: 8 K 5588/99; Abruf-Nr. 021861 )