01.05.2003 | Eigenheimzulage
Objektverbrauch nur bei "Erkennbarkeit" der Förderung
Der Objektverbrauch für die Eigenheimförderung tritt ein, wenn die Förderung für den Steuerzahler "erkennbar" zu seinen Gunsten in der Vergangenheit angesetzt worden ist, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Im Urteilsfall hatte das Finanzamt bei einem Ehepaar eine erhöhte Absetzung nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) für ein zweites Objekt angesetzt, obwohl die Eheleute keinen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Den späteren Antrag auf Eigenheimzulage für ein "drittes" Objekt lehnte das Finanzamt mit Hinweis auf den Objektverbrauch ab. Anders der BFH: Da das Finanzamt im Steuerbescheid nicht auf den erhöhten Ansatz hingewiesen hatte, war für die Eheleute der damit verbundene Objektverbrauch nicht erkennbar. Das klagende Ehepaar erhält daher die neue Förderung wie beantragt.
Wichtig: Eine "Nichterkennbarkeit" kann wohl nur in "Altfällen" angenommen werden, in denen die Eigenheimförderung noch in Form von Steuervergünstigungen gewährt wurde (§§ 7b, 10e EStG). Ist dagegen eine Eigenheimzulage nach der derzeit geltenden Förderung ausbezahlt worden, wird man sich nicht darauf berufen können. (Urteil vom 15.5.2002, Az: X R 97/98; Abruf-Nr. 021386 )