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  • 26.03.2010 | Eigenheimzulage

    Trennung der Ehegatten: Kostenübernahme gefährdet Anspruch

    Wird ein gemeinschaftlich erworbenes Haus nach der Trennung nur noch von einem Ehegatten bewohnt, verliert der andere Ehegatte den Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn der verbleibende Ehegatte Kreditraten und laufende Kosten alleine trägt. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Die Kostenübernahme sei in diesen Fällen einer Nutzungsentschädigung gleichzusetzen.  

    Hintergrund: Anspruch auf Eigenheimzulage besteht, wenn die Immobilie selbst genutzt oder unentgeltlich an einen Angehörigen überlassen wird. Trennen sich Ehegatten, steht dem weiter in der Immobilie lebenden Ehegatten die Zulage entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu. Der ausgezogene Ehegatte erhält die Eigenheimzulage ebenfalls, weil er seinen Miteigentumsanteil unentgeltlich einem Angehörigen überlässt. Mit der Unentgeltlichkeit ist es aber vorbei, wenn der in der Immobilie verbleibende Ehegatte die Kreditraten und die laufenden Kosten des Hauses allein trägt und den nicht mehr dort lebenden Ehegatten im Innenverhältnis von allen Ansprüchen der kreditgebenden Bank freistellt. (rechtskräftiges Urteil vom 23.9.2009, Az: 12 K 12220/08)(Abruf-Nr. 094065)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 5 | ID 134548