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  • 01.02.2005 | "Ein-Euro-Job"

    Keine Steuerpflicht und kein Progressionsvorbehalt

    Einnahmen aus einem "Ein-Euro-Job" (auch als Mehraufwandsentschädigung bezeichnet) sind wie das Arbeitslosengeld II steuerfrei (§  3 Nummer 2b Einkommensteuergesetz [EStG]). Weder die Mehraufwandsentschädigung noch das Arbeitslosengeld II unterliegen dem Progressionsvorbehalt, weil sie in der abschließenden Aufzählung des §  32b EStG nicht enthalten sind. Die durch einen "Ein-Euro-Job" entstandenen Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig (§  3c Absatz 1 EStG).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 1 | ID 96236