26.02.2009 | Einheitliche Abzugsbeträge
Vereinfachte und verbesserte Förderung
von haushaltsnahen Dienstleistungen
Die bisher in verschiedenen Vorschriften (§§ 33a und 35a Einkommensteuergesetz [EStG]) geregelten Steuervergünstigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen wurden zusammengefasst und die Abzugsbeträge vereinheitlicht (Familienleistungsgesetz; Abruf-Nr. 090232). Damit wird vieles einfacher und in den meisten Fällen können Sie mehr Aufwendungen steuermindernd geltend machen.
Die Änderungen im Überblick
Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- oder Handwerkerleistungen werden seit dem 1. Januar 2009 einheitlich mit 20 Prozent der Aufwendungen gefördert. Dabei gelten folgende Höchstbeträge:
- Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügiger Beschäftigung höchsten 510 Euro (unverändert).
- Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienst- sowie Pflege- und Betreuungsleistungen höchstens 4.000 Euro.
- Für Handwerkerleistungen (Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) ohne Materialkosten höchstens 1.200 Euro.
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