26.05.2008 | „Einheitliches Vertragswerk“ auf dem Prüfstand
Keine Grunderwerbsteuer auf das Gebäude bei einem „einheitlichen Vertragswerk“?
Seit vielen Jahren wehren sich Häuslebauer dagegen, dass sie beim Kauf eines unbebauten Grundstücks und anschließender Bebauung auch für das Gebäude Grunderwerbsteuer zahlen sollen, wenn dem Kauf und dem Bau ein „einheitliches Vertragswerk“ zugrunde liegt. Bisher ohne Erfolg. Doch jetzt hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in dieser Sache angerufen.
Bisherige Rechtsprechung wackelt
Ein Hausbesitzer, der im Rahmen eines „einheitlichen Vertragswerks“ sowohl auf den Grund und Boden als auch auf das noch nicht erstellte Gebäude Grunderwerbsteuer zahlen musste, monierte vor dem FG einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot (Artikel 401 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie). Schließlich liege eine Doppelbelastung mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer vor.
Die Richter überzeugte diese neue Argumentation. Sie haben die Frage deshalb dem EuGH vorgelegt (Beschluss vom 2.4.2008, Az: 7 K 333/06; Abruf-Nr. 081193). Dort trägt das Verfahren das Aktenzeichen Rs. C-156/08.
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