27.10.2008 | Einmalige Meldung reicht nicht
Anforderungen an den Nachweis der Suche nach einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, unter welchen Voraussetzungen Kindergeld für Kinder zu gewähren ist, die einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz suchen.
Anforderungen an die Arbeitslosmeldung
Für volljährige arbeitslose Kinder, die noch nicht älter als 21 Jahre sind, können Eltern weiter Kindergeld erhalten, wenn das Kind bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist. Weil die Meldung aber immer nur für drei Monate wirkt, muss sich das Kind nach Ablauf der drei Monate erneut arbeitsuchend melden. Ansonsten entfällt der Kindergeldanspruch der Eltern ab dem Folgemonat (Urteil vom 19.6.2008, Az: III R 68/05; Abruf-Nr. 082534). Es ist also nicht so, wie einige Finanzgerichte entschieden hatten, dass eine einmalige Meldung ausreicht, den Kindergeldanspruch bis zum 21. Geburtstag des Kindes sicherzustellen.
Beachten Sie: Der Nachweis, dass das Kind bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet ist, muss durch eine Bescheinigung der zuständigen Agentur für Arbeit erbracht werden.
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