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  • 22.02.2008 | Einzelheiten zum Vorgehen

    Änderung von Steuerbescheiden bei nachträglicher Vorlage der Abrechnung/Bescheinigung

    Weil lange unklar war, inwieweit Mieter und Wohnungseigentümer Aufwendungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) geltend machen können, versuchen viele jetzt noch Aufwendungen für vergangene Jahre geltend zu machen und stellen entsprechend Änderungsanträge. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Münster hat ihre Finanzämter jetzt informiert, wie sie mit den Änderungsanträgen im Einzelnen verfahren sollen (Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 34/2007 vom 17.12.2007; Abruf-Nr. 080453).  

     

    Wahlrecht bei wiederkehrenden Aufwendungen

    Als Wohnungseigentümer oder Mieter haben Sie hinsichtlich der zeitlichen Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ein Wahlrecht (Bundesfinanzministerium [BMF], Schreiben vom 26.10.2007, Az: IV C 4 – S 2296–b/07/0003, Textziffer 33; Abruf-Nr. 073679; Ausgabe 1/2008, Seite 8).  

     

    Sie können regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen (zum Beispiel für die Gartenpflege) im Jahr der Entstehung (Vorauszahlung) oder in dem Jahr geltend machen, in dem die Abrechnung von der Eigentümerversammlung genehmigt wird bzw. Ihnen als Mieter die Nebenkostenabrechnung zugeht. Einmalige Aufwendungen (zum Beispiel Handwerkerrechnungen) können Sie als Wohnungseigentümer dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung steuermindernd geltend machen.