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  • 01.05.2007 | Einzelheiten zur Gebührenpflicht

    BMF-Schreiben zur verbindlichen Auskunft

    Seit 1. Januar 2007 sind Finanzämter unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich verpflichtet, eine verbindliche Auskunft zu erteilen. Sehen Sie dazu unseren Beitrag in der Ausgabe 3/2007, Seite 13. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zu der Neuregelung Stellung genommen (Schreiben vom 12.3.2007, Az: IV A 4 - S 0224/07/0001; Abruf-Nr.  071019 )

    Beginn der Gebührenpflicht

    Die Gebührenpflicht gilt für alle Anträge, die nach dem 18. Dezember 2006 (Tag der Verkündung des Gesetzes) bei den Finanzämtern eingegangen sind. Wir waren ursprünglich davon ausgegangen, dass sie erst für Anträge gilt, die nach dem 31. Dezember 2006 gestellt werden.

    Gebühren bei gegenteiligen Rechtsauffassungen

    Die Gebühren sind auch zu entrichten, wenn das Finanzamt in seiner verbindlichen Auskunft zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt eine andere Rechtsauffassung als Sie vertritt.

    Gebühren bei Nichterteilung

    Gebühren fallen zudem an, wenn das Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft aus formalen Gründen ablehnt. Zum Beispiel, weil Sie in dem Antrag das Rechtsproblem nicht ausführlich genug dargelegt haben. In diesen Fällen muss das Finanzamt Sie aber vor der Ablehnung auf den Mangel hinweisen und Ihnen die Möglichkeit geben, den Antrag zu ergänzen oder zurückzunehmen.

    Ermäßigte Gebühr bei Zurücknahme des Antrags

    Nehmen Sie Ihren Antrag zurück, und hatte das Finanzamt noch nicht mit der Bearbeitung Ihres Antrags begonnen, fällt keine Gebühr an. Sind die Finanzbeamten aber bereits tätig geworden, soll der bis zum Zeitpunkt der Rücknahme angefallene Bearbeitungsaufwand angemessen berücksichtigt und die Gebühr anteilig ermäßigt werden. Was eine angemessene Berücksichtigung in diesem Sinne ist, lässt das BMF allerdings offen.

    Erteilung der Auskunft erst nach Zahlung?

    Ist sich das Finanzamt nicht sicher, ob es von Ihnen tatsächlich die Gebühren erhält, kann es die Erteilung der verbindlichen Auskunft vom Zahlungseingang abhängig machen (ein entsprechender Hinweis muss im Gebührenbescheid enthalten sein).

    Steuerliche Berücksichtigung der Gebühren möglich?