18.12.2008 | Elterngeld
Berücksichtigung der betrieblichen Altersversorgung
Zahlt ein Arbeitgeber steuerfreie Beiträge in eine betriebliche Altersversorgung, ist dieser Teil des Arbeitslohns nach Ansicht des Sozialgerichts (SG) Aachen bei der Berechnung des Elterngelds zu berücksichtigen. In dem Urteilsfall hatte die Mutter monatlich 150 Euro steuer- und sozialabgabenfrei in eine Pensionskasse eingezahlt (§ 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz). Weil die Beiträge steuerfrei waren, wollte die Familienkasse sie bei der Elterngeldberechnung nicht einbeziehen. Das sah das SG anders: Das Elterngeld sei eine Einkommensersatzleistung. Und das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit umfasse nicht nur das steuerpflichtige, sondern das gesamte Bruttoeinkommen (Urteil vom 8.4.2008, Az: S 13 EG 19/07; Abruf-Nr. 083255).
Beachten Sie: Die Berufung der Elterngeldstelle vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen war allerdings erfolgreich (Urteil vom 26.9.2008, Az: L 13 EG 27/08; Abruf-Nr. 083930). Jetzt muss das Bundessozialgericht endgültig entscheiden (Az: B 10 EG 9/08 R). Betroffene Eltern sollten ihre Elterngeldbescheide deshalb offen halten.