02.10.2008 | Elterngeld
Mindestbetrag unterliegt (noch) dem Progressionsvorbehalt
Das Elterngeld unterliegt als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt. Strittig ist aber, ob das auch für den Mindestbetrag von 300 Euro gilt. Denn diesen erhalten Eltern unabhängig davon, ob sie zuvor ein Einkommen (zum Beispiel Arbeitslohn) erzielt haben. Somit ist er eigentlich keine Lohnersatzleistung. Das hatte man in Sachsen auch so gesehen und die 300 Euro deshalb nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen.Jetzt hat man sich innerhalb der Finanzverwaltung allerdings (nicht ganz überraschend) darauf verständigt, auch die 300 Euro dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.
Beachten Sie: Die Argumente für einen Verzicht auf den Progressionsvorbehalt sind unseres Erachtens durchaus überzeugend. Ein anhängiges Verfahren, das diese Streitfrage klären könnte, ist uns aber noch nicht bekannt. Wollen Sie sich gegen die Praxis der Finanzverwaltung wehren, müssen Sie klagen.