01.05.2007 | Entfernungspauschale
Neueste Entwicklungen und die Reaktion der Finanzverwaltung
Die ersten Entscheidungen zur gekürzten Entfernungspauschale haben nicht lange auf sich warten lassen. Sehen Sie dazu unseren Beitrag in der Ausgabe 4/2007, Seite 10. Inzwischen sind weitere Entscheidungen ergangen und auch die Finanzverwaltung hat auf die neue Situation reagiert.
Nach dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen bezweifelt jetzt auch das FG Saarland die Verfassungsmäßigkeit der gekürzten Entfernungspauschale. Es hat daher die Sache dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt (Beschluss vom 22.3.2007, Az: 2 K 2442/06; Abruf-Nr. 071164 ). Ein Aktenzeichen des BVerfG liegt noch nicht vor.
Die Finanzgerichte sind sich jedoch nicht einig: Das FG Baden-Württemberg hält die Neuregelung nicht für verfassungswidrig (Urteil vom 7.3.2007, Az: 13 K 283/06; Abruf-Nr. 071050 ).
Grundsätzlich ist die Entfernungspauschale erst ein Fall für die Steuererklärung 2007. Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren (Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte) spielt sie aber bereits jetzt eine Rolle. Die ersten Oberfinanzdirektionen haben ihre Finanzämter jetzt wie folgt angewiesen:
1. | Einsprüche im Lohnsteuerermäßigungsverfahren ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Absatz 2 Satz 2 Abgabenordnung). Dabei wird unterstellt, dass Sie sich bei Ihrem Einspruch auf das beim BVerfG anhängige Verfahren (Az: 2 BvL 1/07) stützen, auch wenn Sie bereits vor Bekanntwerden Einspruch eingelegt hatten. |
2. | Aussetzung der Vollziehung wird nicht gewährt. Das heißt: Ihr Finanzamt wird Ihnen trotz der anderslautenden Entscheidung des FG Niedersachsen, den Freibetrag vorerst nicht (in voller Höhe) eintragen. |
Durch die gekürzte Entfernungspauschale rutscht 2007 auch so manches Kind mit seinen Einkünften und Bezügen über die kindergeldschädliche Grenze. Das betrifft nicht nur beschäftigte Kinder mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern auch Studenten, bei denen die Kürzung auf den ausbildungsbedingten Mehraufwand durchschlägt.
Unser Tipp: Betroffene Eltern sollten gegen entsprechende Kindergeldbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG beantragen.
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