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  • 01.10.2004 | Entscheidung zum Ensembleschutz

    Nebeneinander von degressiver Abschreibung und Sonderabschreibung für Baudenkmäler

    Für Baumaßnahmen, die steuerlich zu einem "Neubau" führen und teilweise denkmalschutzrechtlich dem Ensembleschutz unterliegen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) folgende steuerzahlerfreundliche Entscheidung getroffen: Für den von der Denkmalschutzbehörde bescheinigten Teil der Kosten kann die Sonderabschreibung für Baudenkmäler und für den Rest die degressive Gebäudeabschreibung geltend gemacht werden (Urteil vom 25.5.2004, Az: VIII R 6/01; Abruf-Nr.  042220 ).

    Voraussetzungen für degressive Abschreibung

    Gebäude werden grundsätzlich "linear" abgeschrieben. Stellen Sie das Gebäude selbst her oder kaufen es noch im Jahr der Fertigstellung, können Sie auch die "degressive" Abschreibung beantragen (§  7 Absatz 5 Einkommensteuergesetz [EStG]). Nach Ansicht des BFH kann auch der Umbau eines verschlissenen Altbaus als Neubau anerkannt werden und zur degressiven Abschreibung berechtigen. Voraussetzung ist:

  • Die bisher vorhandene Gebäudesubstanz ist - mit Rücksicht auf die für die Nutzungsdauer bestimmenden Gebäudeteile (zum Beispiel Fundamente, tragende Mauern, Geschossdecken, Dachkonstruktion) - nicht mehr nutzbar (so genannter Vollverschleiß).
  • Oder die neu eingefügten Gebäudeteile geben dem Gesamtgebäude in bautechnischer Hinsicht das Gepräge. Das heißt, die tragenden Gebäudeteile wurden in zumindest überwiegendem Umfang ersetzt.

    Wichtig: Nicht ausschlaggebend ist die Änderung der Zweckbestimmung des Gebäudes, die bewertungsrechtliche Feststellung der Grundstücksart, die Höhe des insgesamt anfallenden Sanierungsaufwands oder die Verlängerung der Gebäudenutzungsdauer.

    Sonderabschreibung bei Ensembleschutz

    Denkmalschutzaufwendungen und degressive Abschreibung schließen sich grundsätzlich aus. Denn für Neubauten kommen steuerlich begünstigte Denkmalschutzaufwendungen nicht in Betracht. Sie sind nur für den Erhalt von Altbauten möglich. Das Nebeneinander von Denkmalschutzaufwendungen und degressiver Abschreibung ist aber möglich, wenn das umgebaute Gebäude zwar für sich gesehen nicht denkmalgeschützt ist, aber Teil einer Gebäudegruppe/Gesamtanlage ist, die als Einheit dem Denkmalschutz unterliegt (Ensembleschutz).