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  • 01.05.2003 | Erbbaurecht

    Vorauszahlung von Erbbauzinsen

    Zahlt der Erbbauberechtigte den Erbbauzins in einem Betrag, ist der Betrag in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden.

    Das Finanzamt wollte die Einmalzahlung als Anschaffungskosten des Erbbaurechts einstufen und über die Laufzeit des Erbbaurechts verteilen. Auf Grund des bei Überschusseinkünften geltenden Zu- und Abflussprinzips gibt es dafür aber keine Rechtsgrundlage, so die Richter. Zudem bleibe auch bei einer Einmalzahlung der Charakter des Erbbauzinses als Nutzungsentgelt erhalten.

    Beachten Sie: Die Finanzverwaltung hat Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Dort trägt das Verfahren das Aktenzeichen IX R 65/02. Es bleibt daher abzuwarten, wie der BFH die Sache entscheidet. (Urteil vom 29.10.2002, Az: 7 K 4624/99; Abruf-Nr.  030647 )

    Quelle: Ausgabe 05 / 2003 | Seite 6 | ID 95895