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  • 01.10.2005 | Erbschaftsteuer

    Durch Erbausschlagung Erbschaftsteuer sparen

    Die Erbausschlagung wählt ein Erbe in der Regel, wenn der Nachlass überschuldet ist und er mit der Erbschaft Schulden übernehmen müsste.

    Unser Tipp: Eine Ausschlagung kann auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht sinnvoll sein, wenn - wie im folgenden Beispiel - durch einen "Generationensprung" einmal Erbschaftsteuer gespart werden kann:

    Ein Großelternteil stirbt, ein Kind würde erben. Ist das "Kind" schon betagt, kann es die Erbschaft ausschlagen. In diesem Fall rücken seine Kinder, also die Enkel des verstorbenen Großelternteils, unmittelbar als Erben nach.

    Ist gegen den Ausschlagenden bereits ein Erbschaftsteuerbescheid ergangen, muss das Finanzamt den Bescheid aufheben und einen neuen an den oder die "Ersatzerben" richten. Denn der Ausschlagende ist so zu behandeln, als ob er nicht geerbt hätte (§  1953 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Ersatzerben sind die Personen, die nach Testament bzw. gesetzlicher Erbfolge Erben geworden wären, wenn der Ausschlagende zum Zeitpunkt der Erbschaft nicht gelebt hätte (§  1953 Absatz 2 BGB). Die Ausschlagung wirkt also auf den Todeszeitpunkt des verstorbenen Erblassers zurück.

    Wichtig: Will der Erbe die Erbschaft ausschlagen, muss er dies innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntwerden der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären (§§  1944, 1945 BGB). Er kann die Erbschaft nur ganz oder gar nicht ausschlagen, eine Teilausschlagung ist nicht möglich. Das Recht auf Ausschlagung der Erbschaft ist vererblich; gegebenenfalls kann also auch der Erbe des Erben die Erbschaft ausschlagen. (Beschluss vom 18.4.2005, Az: II B 98/04; Abruf-Nr.  051907 )

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 1 | ID 96383