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  • 01.07.2004 | Erbschaftsteuer

    Entstehung der Erbschaftsteuer bei Lebensversicherungen

    Die Erbschaftsteuer für den Zahlungsanspruch des Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung entsteht erst, wenn der Versicherer die zur Feststellung der Leistungspflicht erforderlichen Erhebungen abgeschlossen hat (§  9 Absatz  1 Nummer  1 Buchstabe  a Erbschaftsteuergesetz, §  11 Versicherungsvertragsgesetz).

    Wichtig: Daraus können sich zwei Vorteile für den Bezugsberechtigten ergeben: Er hat einen Liquiditätsvorteil, weil die Erbschaftsteuer später fällig wird. Ein weiterer Vorteil kann, wie im Urteilsfall, eine zwischenzeitlich geringere Erbschaftsteuerbelastung sein. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.8.2003, Az: II R 58/01; Abruf-Nr.  032591 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2004 | Seite 3 | ID 96126