01.07.2004 | Erbschaftsteuer
Entstehung der Erbschaftsteuer bei Lebensversicherungen
Die Erbschaftsteuer für den Zahlungsanspruch des Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung entsteht erst, wenn der Versicherer die zur Feststellung der Leistungspflicht erforderlichen Erhebungen abgeschlossen hat (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Erbschaftsteuergesetz, § 11 Versicherungsvertragsgesetz).
Wichtig: Daraus können sich zwei Vorteile für den Bezugsberechtigten ergeben: Er hat einen Liquiditätsvorteil, weil die Erbschaftsteuer später fällig wird. Ein weiterer Vorteil kann, wie im Urteilsfall, eine zwischenzeitlich geringere Erbschaftsteuerbelastung sein. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.8.2003, Az: II R 58/01; Abruf-Nr. 032591 )
Quelle: Ausgabe 07 / 2004 | Seite 3 | ID 96126