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  • 01.02.2006 | Erbschaftsteuer

    Freibetrag bei Übertragung von Betriebsvermögen

    Kann bei der Vererbung von Betriebsvermögen einer der Begünstigten (Erbe oder Vermächtnisnehmer) den Freibetrag nach §  13a Erbschaftsteuergesetz nicht voll ausnutzen, geht der nicht ausgenutzte Teil auf die anderen Begünstigten über. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) vor einiger Zeit entschieden (Urteil vom 15.12.2004, Az: II R 75/01; Abruf-Nr.  050684 , Juli-Ausgabe 2005, Seite 11 ). Im Vorgriff auf eine Änderung der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) haben die obersten Finanzbehörden der Länder für alle noch offenen Fälle Folgendes entschieden: Auch wenn eine Aufteilungsverfügung des Erblassers vorliegt, ist ein Restfreibetrag nach Maßgabe des BFH-Urteils zu verteilen. R 57 Absatz 6 Satz ErbStR ist somit nicht mehr anzuwenden ist. (Gleichlautende Erlasse vom 30.11.2005; Abruf-Nr.  060084 )

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 2 | ID 96456