01.03.2003 | Erbschaftsteuer
Hinterzogene Steuern als Nachlassverbindlichkeit
Hat der Erblasser Steuern hinterzogen, kann der Erbe diese als Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Absatz 5 Nummer 1 Erbschaftsteuergesetz) abziehen, wenn sie tatsächlich festgesetzt worden sind oder festgesetzt werden. Das gilt auch, wenn die Steuerhinterziehung erst nach dem Tod des Erben aufgedeckt wird.
Wichtig: Auch die Zinsen auf Steuernachforderungen (§ 233a Abgabenordung [AO]) oder auf hinterzogene Steuern (§ 235 AO) sind abzugsfähig, soweit sie auf den Zeitraum zwischen Beginn des Zinslaufs bis zum Todestag des Erblassers entfallen. (Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 14.11.2002, Az: S 3810 - 13 - V A 2)
Quelle: Ausgabe 03 / 2003 | Seite 3 | ID 95854