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  • 01.03.2003 | Erbschaftsteuer

    Hinterzogene Steuern als Nachlassverbindlichkeit

    Hat der Erblasser Steuern hinterzogen, kann der Erbe diese als Nachlassverbindlichkeit (§  10 Absatz 5 Nummer 1 Erbschaftsteuergesetz) abziehen, wenn sie tatsächlich festgesetzt worden sind oder festgesetzt werden. Das gilt auch, wenn die Steuerhinterziehung erst nach dem Tod des Erben aufgedeckt wird.

    Wichtig: Auch die Zinsen auf Steuernachforderungen (§  233a Abgabenordung [AO]) oder auf hinterzogene Steuern (§  235 AO) sind abzugsfähig, soweit sie auf den Zeitraum zwischen Beginn des Zinslaufs bis zum Todestag des Erblassers entfallen. (Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 14.11.2002, Az: S 3810 - 13 - V A 2)

    Quelle: Ausgabe 03 / 2003 | Seite 3 | ID 95854