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  • 17.12.2010 | Ergänzung zum Dezember-Beitrag

    Abzug von Ausbildungs- und Studienkosten: Wichtiges zur erstmaligen Berufsausbildung

    Der Frage, was eine erstmalige Berufsausbildung ist bzw. wann diese abgeschlossen ist, kommt im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Ausbildungs- und Studienkosten überragende Bedeutung zu. Ein Abzug als Werbungskosten setzt nämlich eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Für Sie ist es wichtig zu wissen, dass es die aktuelle Rechtsprechung gut mit den Steuerzahlern meint. Immer öfter werden nämlich auch kurze Berufsausbildungen als solche anerkannt. Lernen Sie deshalb die aktuelle Rechtsprechung kennen und wahren Sie auf dieser Basis die Chance auf den Werbungskostenabzug von Ausbildungs- und Studienkosten.  

    Unterschiedliche Definitionen des Begriffs „Berufsausbildung“

    Um die Chancen nutzen zu können, muss man wissen, dass die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung den Begriff „Berufsausbildung“ noch unterschiedlich weit auslegen.  

     

    Auslegung der Berufsausbildung für kindergeldrechtliche Zwecke

    Für Zwecke des Kindergelds und der Gewährung der Freibeträge für Kinder ist eine Berufsausbildung dann anzunehmen, wenn ein Kind sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet
    (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2a Einkommensteuergesetz [EStG]). Der Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, auch wenn sie nicht in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind.  

     

    Folglich gehört auch eine Traineetätigkeit im Anschluss an ein Hochschulstudium noch zur Ausbildung nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2a EStG (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 26.8.2010, Az: III R 88/08; Abruf-Nr. 104090).