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  • 07.01.2008 | Erneutes BMF-Schreiben

    Aufwendungen für haushaltsnahe Dienste, Pflegeleistungen und Handwerkerarbeiten

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat weitere offene Fragen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen geklärt (Schreiben vom 26.10.2007, Az: IV C 4 - S 2296-b/07/0003; Abruf-Nr. 073679). Während es sich an einigen Stellen großzügig und unbürokratisch zeigt, ist es an anderen umso kleinlicher. 

    Haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen

    • Hausbesuch von Friseur und Kosmetikerin: Personenbezogene Dienstleistungen, zum Beispiel von einer Friseurin oder Kosmetikerin, sind nicht begünstigt, selbst wenn sie in Ihrem Haushalt erbracht werden.

     

    Unser Tipp: Die Leistungen können aber zu den Pflegeleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind (§ 35a Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz Einkommensteuergesetz [EStG]).

     

    • Straßenreinigung und Winterdienst: Bei Dienstleistungen sowohl auf öffentlichem als auch auf Privatgelände (zum Beispiel Straßenreinigung oder Winterdienst) sind nur die Aufwendungen begünstigt, die auf das Privatgelände entfallen. Das heißt: Lassen Sie sowohl öffentliche als auch private Wege von einem Dienstleister räumen und reinigen, müssen Sie die Kosten aufteilen.

     

    Beachten Sie: Das gilt auch, wenn Sie zum Reinigen und Schneeräumen der öffentlichen Straßen und Gehwege konkret verpflichtet sind.

     

    • Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter: Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter können nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Ein Abzug der Aufwendungen nach § 35a Absatz 1 Nummer 1 EStG scheidet deshalb aus. Für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis können die Aufwendungen aber als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Absatz 2 EStG abgezogen werden. Das hat das BMF jetzt ausdrücklich klargestellt.

     

    • Behindertenpauschbetrag: Wird ein Behindertenpauschbetrag in Anspruch genommen, ist ein Abzug von Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG nicht möglich. Das gilt auch, wenn ein Angehöriger den Behindertenpauschbetrag eines Kindes für sich in Anspruch nimmt.

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