25.05.2009 | Erneutes BMF-Schreiben
Neue Satzungsregeln für Ehrenamtspauschale
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Anforderungen für die Gewährung der Ehrenamtspauschale an Vorstände nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz (EStG) völlig unerwartet verschärft. Viele Vereine haben damit dringenden Handlungsbedarf. Wird die Pauschale von 500 Euro pro Jahr an Vorstandsmitglieder bezahlt, muss die Satzung das nach der neuen Auffassung des BMF nämlich ausdrücklich erlauben.
Die bisherige Auffassung des BMF
Noch im Schreiben vom 25. November 2008 (Abruf-Nr. 084045) hatte das BMF die Auffassung vertreten, dass es genügt, wenn die Satzung Vergütungen an den Vorstand nicht verbietet. Zahlungen waren somit nur dann unzulässig - und damit schädlich für die Gemeinnützigkeit -, wenn in der Satzung ausdrücklich die Ehrenamtlichkeit der Vorstandstätigkeit verlangt ist. Aber selbst dann betrachtete das BMF einen pauschalen Aufwands-ersatz im Rahmen der 500-Euro-Grenze als unproblematisch, wenn die Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht überstiegen. Sehen Sie dazu auch unseren Beitrag in der Ausgabe 5/2009, Seite 14.
Die neue Regelung
In dem neuen Schreiben ändert das BMF jetzt plötzlich seine Auffassung. Ein Verein, dessen Satzung die Bezahlung des Vorstands nicht ausdrücklich erlaubt und der trotzdem pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Er kann nicht als gemeinnützig behandelt werden (Schreiben vom 22.4.2009, Az: IV C 4 - S 2121/07/0010; Abruf-Nr. 091453).
Wichtig: Der Vorstand darf grundsätzlich nur die Kosten erstattet bekommen, die er einzeln nachweist - außer die Satzung erlaubt ausdrücklich einen pauschalen Aufwandsersatz.
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