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  • 01.12.2004 | Erneutes BMF-Schreiben

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 14. September 2004 (Az: IV B 2 - 2145 - 7/04; Abruf-Nr.  042869 ) sein zu Beginn des Jahres veröffentlichtes BMF-Schreiben zum Arbeitszimmer geändert. Die folgenden Änderungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2005.

    Qualitativer Mittelpunkt aller beruflichen Tätigkeiten

    Üben Sie mehrere Tätigkeiten aus, kann Ihr Arbeitszimmer nur noch den qualitativen Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeiten bilden, wenn es Mittelpunkt aller Tätigkeiten ist. Bildet es auch nur für eine Tätigkeit nicht den Mittelpunkt, erhalten Sie nur den beschränkten Abzug. Die Regelung ist an sich nicht neu. Bisher wurden bei der Prüfung aber untergeordnete Tätigkeiten nicht einbezogen. Dieser Grundsatz wird nun verworfen.

    Beispiel

    Steffen Clever ist Arbeitsvermittler und selbstständiger Vermögensberater. Er hat ein Büro im Erdgeschoss des eigenen Hauses. An der Tür hängt ein Schild mit der Aufschrift "Clever Personalvermittlung und Vermögensberatung". Von seinem Büro aus schaltet Herr Clever Zeitungsannoncen, knüpft die Kontakte zu Firmen, schreibt und versendet Bewerbungen und führt Kundengespräche. Ebenso bestellt er die Kunden der Vermögensberatung in das Büro und erarbeitet dort die entsprechenden Konzepte zur Mehrung und Sicherung des vorhandenen Vermögens. Die qualitative Arbeit seiner beiden Berufe findet in dem Arbeitszimmer statt. Das Arbeitszimmer bildet daher den Mittelpunkt beider beruflicher Tätigkeiten. Die Kosten sind unbeschränkt abzugsfähig.

    Abwandlung: Stefan Clever hilft zusätzlich an einem Samstag im Monat im Lokal seiner Freundin als Kellner aus. Außerdem erstellt er in seinem Arbeitszimmer die Einsatzpläne für die Kellner des Lokals.

    2003/2004: Das Arbeitszimmer ist nicht mehr Mittelpunkt aller beruflichen Tätigkeiten, weil bei der Tätigkeit als Kellner der qualitative Mittelpunkt im Lokal liegt. Die Tätigkeit als Kellner ist aber gegenüber den beiden anderen Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Herr Clever kann die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in voller Höhe abziehen.

    2005: Herr Clever kann die Kosten für sein Arbeitszimmer nur noch bis 1.250  Euro geltend machen, weil das Arbeitszimmer nicht mehr den Mittelpunkt aller beruflichen Tätigkeiten bildet. Auf die untergeordnete Bedeutung der Tätigkeit als Kellner kommt es nicht mehr an.

    Unser Tipp: Der unbeschränkte Abzug der Aufwendungen ist möglich, wenn Sie anhand konkreter Umstände Ihres Einzelfalls nachweisen können, dass Ihre Gesamttätigkeit einem qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann und dieser im häuslichen Arbeitszimmer liegt.

    Beispiel

    Herr Fleißig ist selbstständiger Vermögensberater. Die Tätigkeit übt er in seinem Büro im eigenen Haus aus. Das Arbeitszimmer bildet den qualitativen Mittelpunkt der Vermögensberatung. Daneben verkauft Herr Fleißig ab und zu Versicherungen. Dies hat er auch als Gewerbe angemeldet. Für den Abschluss der Verträge besucht er die Kunden überwiegend in deren Wohnung.

    Bezüglich der Vermögensberatung bildet das Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt. Die Kosten wären unbeschränkt abzugsfähig. Der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit als Versicherungsmakler liegt aber im außerhäuslichen Bereich. Bildet das Arbeitszimmer aber nur für eine Tätigkeit den Mittelpunkt, kann Herr Fleißig die Kosten insgesamt nur bis maximal 1.250 Euro abziehen.