01.12.2004 | Erneutes BMF-Schreiben
Neues zum häuslichen Arbeitszimmer
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 14. September 2004 (Az: IV B 2 - 2145 - 7/04; Abruf-Nr. 042869 ) sein zu Beginn des Jahres veröffentlichtes BMF-Schreiben zum Arbeitszimmer geändert. Die folgenden Änderungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2005.
Üben Sie mehrere Tätigkeiten aus, kann Ihr Arbeitszimmer nur noch den qualitativen Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeiten bilden, wenn es Mittelpunkt aller Tätigkeiten ist. Bildet es auch nur für eine Tätigkeit nicht den Mittelpunkt, erhalten Sie nur den beschränkten Abzug. Die Regelung ist an sich nicht neu. Bisher wurden bei der Prüfung aber untergeordnete Tätigkeiten nicht einbezogen. Dieser Grundsatz wird nun verworfen.
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2003/2004: Das Arbeitszimmer ist nicht mehr Mittelpunkt aller beruflichen Tätigkeiten, weil bei der Tätigkeit als Kellner der qualitative Mittelpunkt im Lokal liegt. Die Tätigkeit als Kellner ist aber gegenüber den beiden anderen Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Herr Clever kann die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in voller Höhe abziehen.
2005: Herr Clever kann die Kosten für sein Arbeitszimmer nur noch bis 1.250 Euro geltend machen, weil das Arbeitszimmer nicht mehr den Mittelpunkt aller beruflichen Tätigkeiten bildet. Auf die untergeordnete Bedeutung der Tätigkeit als Kellner kommt es nicht mehr an.
Unser Tipp: Der unbeschränkte Abzug der Aufwendungen ist möglich, wenn Sie anhand konkreter Umstände Ihres Einzelfalls nachweisen können, dass Ihre Gesamttätigkeit einem qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann und dieser im häuslichen Arbeitszimmer liegt.
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Bezüglich der Vermögensberatung bildet das Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt. Die Kosten wären unbeschränkt abzugsfähig. Der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit als Versicherungsmakler liegt aber im außerhäuslichen Bereich. Bildet das Arbeitszimmer aber nur für eine Tätigkeit den Mittelpunkt, kann Herr Fleißig die Kosten insgesamt nur bis maximal 1.250 Euro abziehen.
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