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  • 28.09.2010 | Erste Entscheidung

    Gesplittete Abfindungen: FG Köln setzt Geringfügigkeitsgrenze bei fünf Prozent fest

    Hinsichtlich der Besteuerung von Abfindungen gibt es immer wieder gerichtliche Auseinandersetzungen. Das Finanzgericht (FG) Köln hat jetzt entschieden, dass bei einer gesplitteten Abfindungszahlung bis zu fünf Prozent in einem anderen Jahr gezahlt werden können, ohne dass die Besteuerung der Hauptzahlung mit dem ermäßigten Steuersatz gefährdet ist.  

     

    Zusammenballung als Voraussetzung für die Steuerermäßigung

    Damit eine Abfindung ermäßigt nach der „Fünftel-Regelung“ versteuert werden kann, muss eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen. Die Abfindung muss deshalb grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Von diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof (BFH) folgende Ausnahme zugelassen: Liegt hinsichtlich der Hauptleistung eine Zusammenballung vor, geht die Tarifermäßigung dafür nicht verloren, wenn ein geringer Teil in einem anderen Jahr gezahlt wird (Urteil vom 25.8.2009, Az: IX R 11/09; Abruf-Nr. 093493; WISO-SteuerBrief Ausgabe 1/2010, Seite 13).  

     

    Festlegung einer Geringfügigkeitsgrenze

    Der BFH legte sich seinerzeit aber weder prozentual noch betragsmäßig fest. Er stellte also weder eine Grenze auf, dass zum Beispiel bei einer Auszahlung von 95 Prozent und mehr in einem Jahr der Steuervorteil generell zulässig sein soll. Noch legte er einen fixen Betrag fest, dass also zum Beispiel bei einer Zahlung bis maximal 5.000 Euro in einem anderen Jahr der Steuervorteil generell zulässig wäre.  

     

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