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  • 01.11.2005 | Erstes Musterverfahren anhängig

    So nutzen Eltern von Beamten in Ausbildung die BVerfG-Entscheidung richtig!

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bekanntlich entschieden, dass die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleisteten gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge die Einkünfte und Bezüge eines Kindes mindern (Beschluss vom 11.1.2005, Az: 2 BvR 167/02; Abruf-Nr.  051397 ).

    BVerfG-Rechtsprechung auf andere Aufwendungen übertragbar?

    Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auch auf andere zweckgebundene Aufwendungen übertragbar sein müsste. Beim Finanzgericht (FG) Hessen ist dazu jetzt ein erstes Musterverfahren anhängig (Az: 12 K 2842/05). Der Vater einer Lehramtsreferendarin fordert darin nachträglich Kindergeld für seine Tochter.

    Dazu müssen Sie wissen: Beamte in Ausbildungsverhältnissen (zum Beispiel Lehramtsreferendare) sind in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig. Sie müssen sich privat versichern. Weil diese Aufwendungen den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen entsprechen, dürften sie auch die Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern.

    Nachträglicher Antrag auf Kindergeld

    Hätten Sie nach den neuen Kriterien Anspruch auf Kindergeld für vergangene Jahre, weil die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes zum Beispiel durch die Versicherungsbeiträge unter die kindergeldschädliche Grenze rutschen, sollten Sie jetzt noch einen Kindergeldantrag stellen.

    Auf Grund der vierjährigen Festsetzungsfrist können Sie bis zum 31. Dezember 2005 noch Kindergeld für das Jahr 2001 beantragen (§  170 Absatz 1 Abgabenordnung [AO]). Dem Antrag sollten Sie folgende Unterlagen beifügen:

  • Nachweis über Art und Dauer der Ausbildung.