22.07.2010 | Ertragsanteilsbesteuerung retten
Öffnungsklausel: Nachzahlungen sind nicht nur im Zahlungsjahr zu berücksichtigen
Für die Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung sind vor 2005 geleistete Nachzahlungen bei allen Jahren zu berücksichtigen, für die nachgezahlt wurde. Weil Nachzahlungen oft in einem Einmalbetrag für mehrere Jahre erfolgen, kann diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in vielen Nachzahlungsfällen die Ertragsanteilsbesteuerung retten.
Ertragsanteilsbesteuerung trotz Alterseinkünftegesetz
Leibrenten können ausnahmsweise mit dem Ertragsanteil versteuert werden, soweit sie auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind (Öffnungsklausel; § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Einkommensteuergesetz).
Dieses Wahlrecht zur Anwendung der Öffnungsklausel steht dem Rentner aber nur zu, wenn er vor 2005 mindestens zehn Jahre lang Rentenversicherungsbeiträge in einer oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt liegenden Höhe gezahlt hat.
Beitragszahlungen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
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