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  • 01.08.2004 | Fahrten zum Vermietungsobjekt

    Diese Aufwendungen können Sie als Werbungskosten geltend machen

    Ein Leser hat gefragt, ob und wenn ja in welcher Höhe er Aufwendungen für Fahrten zu seinem Vermietungsobjekt als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung geltend machen kann. Die Antwort gibt der folgende Beitrag.

    Fahrtkosten als Werbungskosten

    Fahrtkosten einschließlich Nebenkosten zählen zu den Werbungskosten bei Vermietungseinkünften. Dabei gelten die allgemein gültigen Dienstreisegrundsätze. Das heißt:

  • Fahrtkosten: Für alle Fahrten können Sie 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer ansetzen (Dienstreisepauschale).
  • Übernachtungskosten: Aufwendungen für die Übernachtung im Inland müssen Sie anhand von Rechnungen nachweisen. Ein Ansatz von Pauschbeträgen ist nicht möglich.
  • Verpflegungsmehraufwendungen: Je nach Abwesenheitsdauer von Ihrer Wohnung können Sie folgende Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand geltend machen:
  • 24 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden
  • 12 Euro bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden aber mindestens 14 Stunden
  • 6 Euro bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden aber mindestens 8 Stunden
    Beispiel
    Ehepaar Sänger aus München hat sich in Dresden ein vermietetes Einfamilienhaus gekauft. Das Ehepaar will das Haus noch bis 2008 vermieten und dann dort seinen Ruhestand verbringen. Derzeit wird das Haus renoviert. Daher nimmt Herr Sänger regelmäßig von Mittwoch bis Freitag Urlaub und fährt nach Dresden. Er wohnt jeweils im Hotel und bezahlt wöchentlich 200  Euro für die Übernachtung. Die Fahrtstrecke legt er mit dem eigenen Pkw zurück. Die einfache Entfernung beträgt 460 km. Nach vier Wochen sind die Baumaßnahmen beendet. Das Ehepaar kann folgende Werbungskosten geltend machen:
    Fahrtkosten: 4 Wochen x 920 km x 0,30 Euro 1.104 Euro
    Übernachtungskosten: 4 Wochen x 200 Euro 800 Euro
    Verpflegungsmehraufwand: 4 Wochen x 48 Euro (= Mittwoch und Freitag 12 Euro + Donnerstag 24 Euro) 192 Euro
    Gesamtkosten 2.096 Euro

    Ehepaar Sänger kann für die Fahrten nach Dresden insgesamt 2.096 Euro als Werbungskosten ansetzen.

    Welche Belege müssen Sie vorlegen?