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  • 01.03.2004 | Fahrtkosten

    Entfernungspauschale bei mehreren Wohnungen

    Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Sie 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Haben Sie mehrere Wohnungen, dürfen Sie die Fahrten von der weiter vom Arbeitsplatz entfernten Wohnung ansetzen. Voraussetzung: Die weiter entfernte Wohnung bildet den "Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen" und wird "nicht nur gelegentlich" aufgesucht. "Nicht nur gelegentlich" heißt für die Finanzverwaltung mindestens sechsmal im Jahr (R 42 Lohnsteuer-Richtlinien). Dem Bundesfinanzhof (BFH) reichen auch weniger Fahrten. Ob die weiter entfernte Familienwohnung nur gelegentlich aufgesucht werde, müsse anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, entschied der BFH in folgendem Fall: Ein in Deutschland arbeitender türkischer Arbeitnehmer reiste fünfmal im Jahr zur Familienwohnung in der Türkei. Dort lebten Frau und Kinder. Berücksichtige man die Entfernung und die Reisekosten seien auch fünf Fahrten ausreichend. Der Gesetzgeber habe keine genaue Zahl festgelegt. Die von der Finanzverwaltung geforderten sechs Fahrten im Jahr seien damit nicht vom Gesetz gedeckt. (Urteil vom 26.11.2003, Az: VI R 152/99; Abruf-Nr.  040056 )

    Quelle: Ausgabe 03 / 2004 | Seite 5 | ID 96067