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  • 01.12.2007 | Fahrtkosten

    Fahrten mit einem „zur Nutzung überlassenen“ Pkw

    Ein Pkw wird auch dann „zur Nutzung überlassen“, wenn der Eigentümer des Pkw Fahrdienste leistet. Das heißt: Der Gefahrene kann seine Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für Familienheimfahrten so geltend machen, als wäre er selbst gefahren. Das hat das Finanzgericht (FG) Sachsen im Streit um den Ausbildungsfreibetrag für eine in Berufsausbildung befindliche Tochter entschieden. Die Eltern hatten ihr Kind an 40 Wochenenden am 80 km entfernten Ausbildungsort abgeholt und wieder hingebracht. Sie machten deshalb bei den Einkünften und Bezügen des Kindes die Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt wollte die Aufwendungen nicht anerkennen, weil die Tochter gefahren wurde. Dies würde einer Taxifahrt entsprechen und für Taxifahrten wird die Entfernungspauschale nicht gewährt. Das sah das FG anders. Bei der Frage, ob ein Pkw zur Nutzung überlassen wird, spielt es keine Rolle, wer den Pkw fährt. 

    Beachten Sie: Noch ist nicht sicher, ob diese positive Sichtweise vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Bestand haben wird (Az: III R 44/07). Betroffene können aber zunächst unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen. Ihr Verfahren ruht dann bis zur endgültigen Entscheidung des BFH. (Urteil vom 4.5.2007, Az: 1 K 1676/05)(Abruf-Nr. 073481

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 1 | ID 115967