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  • 22.07.2010 | Fahrtkosten

    Streit um Fahrzeitersparnis bei der Entfernungspauschale

    Der Bundesfinanzhof (BFH) muss entscheiden, ob eine Zeitersparnis von fünf Minuten dazu berechtigt, bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht die kürzeste sondern die verkehrsgünstigste Strecke anzusetzen. Dem Finanzgericht (FG) München waren fünf Minuten nicht genug, um von einer „offensichtlich verkehrsgünstigeren“ Strecke auszugehen (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 Einkommensteuergesetz). Im Urteilsfall durfte der Arbeitnehmer deshalb nur die 33 km für die kürzeste Strecke ansetzen und nicht die 41 km für die schnellere Verbindung (Urteil vom 17.7.2009, Az: 13 K 55/08; Abruf-Nr. 101688).  

    Beachten Sie: Der BFH hat die Revision gegen das Urteil erst aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde des Steuerzahlers zugelassen. Es besteht daher die Hoffnung, dass der BFH zur Höhe der erforderlichen Zeitersparnis Stellung nimmt. Betroffene Steuerzahler können unter Hinweis auf das anhängige Verfahren (Az: VI R 3/10) Einspruch einlegen.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 4 | ID 137243