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  • 17.12.2010 | Fahrtkosten

    Wegstreckenentschädigung höher als Dienstreisepauschale

    Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg muss sich mit der Frage beschäftigen, ob die in einigen Bundesländern gezahlte höhere Wegstreckenentschädigung dazu führt, dass auch die Dienstreisepauschale angehoben werden muss.  

    Hintergrund: Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz gewähren ihren Mitarbeitern für dienstliche Fahrten mit dem eigenen Pkw eine Entschädigung in Höhe von 0,35 Euro pro gefahrenen Kilometer. Diese Wegstreckenentschädigung ist steuerfrei (§ 3 Nummer 13 Einkommensteuergesetz). Der pauschale Kostenersatz für alle übrigen Steuerzahler beträgt lediglich 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer. Gegen diese Ungleichbehandlung ist unter dem Aktenzeichen 10 K 1768/10 eine Klage beim FG Baden-Württemberg anhängig.  

    Wichtig: Wenn Sie eine höhere Dienstreisepauschale beantragen und gegen die Ablehnung Einspruch einlegen, haben Sie keinen Anspruch auf Ruhen des Verfahrens. Sie können aber Ruhen aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen (§ 363 Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung).  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 4 | ID 140979