17.12.2010 | Fahrtkosten
Wegstreckenentschädigung höher als Dienstreisepauschale
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg muss sich mit der Frage beschäftigen, ob die in einigen Bundesländern gezahlte höhere Wegstreckenentschädigung dazu führt, dass auch die Dienstreisepauschale angehoben werden muss.
Hintergrund: Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz gewähren ihren Mitarbeitern für dienstliche Fahrten mit dem eigenen Pkw eine Entschädigung in Höhe von 0,35 Euro pro gefahrenen Kilometer. Diese Wegstreckenentschädigung ist steuerfrei (§ 3 Nummer 13 Einkommensteuergesetz). Der pauschale Kostenersatz für alle übrigen Steuerzahler beträgt lediglich 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer. Gegen diese Ungleichbehandlung ist unter dem Aktenzeichen 10 K 1768/10 eine Klage beim FG Baden-Württemberg anhängig.
Wichtig: Wenn Sie eine höhere Dienstreisepauschale beantragen und gegen die Ablehnung Einspruch einlegen, haben Sie keinen Anspruch auf Ruhen des Verfahrens. Sie können aber Ruhen aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen (§ 363 Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung).