17.12.2010 | Familienverträge
BFH erhöht formale Anforderungen an Versorgungsverträge
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die formalen Anforderungen an die Durchführung steuerbegünstigter Vermögensübergabeverträge erhöht (Urteil vom 15.9.2010, Az: X R 13/09; Abruf-Nr. 104083). Drei Aussagen des BFH sind besonders wichtig:
- Änderungen eines Versorgungsvertrags (zum Beispiel zur Höhe) können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Vertragsparteien sie schriftlich fixiert haben.
- Für eine Reduzierung der vereinbarten Leistungen muss es triftige Gründe geben (zum Beispiel geändertes Versorgungsbedürfnis oder Änderungen des Nettoertrags des übergebenen Vermögens).
- Werden geschuldete Versorgungsleistungen ohne triftigen Grund längere Zeit nicht erbracht, sodass die Versorgung des Übergebers gefährdet ist, sind auch die Zahlungen nach Wiederaufnahme der ursprünglich vereinbarten Leistung nicht als Sonderausgaben abziehbar.
Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 1 | ID 140971