01.05.2006 | FG Düsseldorf mit mutiger Entscheidung
Änderung von bestandskräftigen Kindergeldbescheiden auf Grund der BVerfG-Entscheidung
Dass die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung bei den Einkünften und Bezügen abgezogen werden können, ist inzwischen hinlänglich bekannt. Die Korrektur von bestandskräftigen Kindergeldbescheiden haben die Familienkassen aber bislang abgelehnt. Das könnte sich jetzt ändern.
Nach Auffassung des Bundesamts für Finanzen stellt eine Änderung der Rechtsauffassung durch die Rechtsprechung kein nachträgliches Bekanntwerden im Sinne von § 70 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) dar (Schreiben vom 17.6.2005, Az: St I 4 - S 2471 - 210/2005; Abruf-Nr. 051905 ). Bestandskräftige Kindergeldbescheide könnten deshalb nicht mehr geändert werden, auch wenn auf Grund des BVerfG-Beschlusses grundsätzlich wieder Anspruch auf Kindergeld bestehen würde.
Dem ist das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entgegengetreten. Es hat entschieden, dass ein bestandskräftiger Kindergeldbescheid geändert werden kann, wenn der Bescheid auf einer Prognose-Entscheidung der Familienkasse beruht (Urteil vom 12.1.2006, Az: 14 K 4078/05; Abruf-Nr. 061000 und Urteil vom 17.1.2006, Az: 14 K 4361/05; Abruf-Nr. 061001 ). Einem der Urteile lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
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Das FG entschied, dass ein bestandskräftiger Kindergeldbescheid der Kindergeldgewährung nicht entgegensteht, wenn der Bescheid auf einer Prognose-Entscheidung der Familienkasse beruht und die Einkünfte nach Ablauf des Jahres nicht abschließend geprüft wurden. Nach § 70 Absatz 4 EStG ist eine Kindergeldfestsetzung nämlich aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes die Einkommensgrenze über- oder unterschreiten.
Beachten Sie: Gegen beide Urteile hat die Familienkasse Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az: III R 6/06 und III R 9/06).
In einer dritten Entscheidung hat das FG Düsseldorf ausdrücklich entschieden, dass eine nachträgliche Kindergeldfestsetzung nicht möglich ist, wenn die Entscheidung der Familienkasse keine Prognose-Entscheidung war, sondern die Einkommensverhältnisse auf Grund vorgelegter Unterlagen abschließend geprüft und festgestellt wurden (Urteil vom 12.1.2006, Az: 14 K 4503/05; Abruf-Nr. 061002 ).
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