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  • 25.02.2011 | Finanzamt kontra geben

    Erstattungszinsen: Gegen Besteuerung wehren!

    Die (Nicht)besteuerung von Erstattungszinsen zur Einkommensteuer sorgt für reichlich Zündstoff. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) die Besteuerung im Juni 2010 als unzulässig eingestuft hatte (Az: VIII R 33/07), ist die Bundesregierung aktiv geworden. Im „Jahressteuergesetz 2010“ (JStG 2010) hat sie § 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) so ergänzt, dass Erstattungszinsen zur Einkommensteuer rückwirkend für alle noch offenen Fälle der Besteuerung unterliegen. Doch das heißt nicht, dass Sie sich mit der Besteuerung abfinden sollten. Wehren Sie sich.  

     

    Erstattungszinsen zur Einkommensteuer

    Haben Sie Erstattungszinsen zur Einkommensteuer erhalten, sind zwei Fälle zu unterscheiden:  

     

    1. Sie hatten gegen die Besteuerung bereits Einspruch eingelegt: In diesem Fall werden Sie vom Finanzamt aufgefordert, Einsprüche wegen der gesetzlichen Neuregelung zurückzunehmen. Dieser Aufforderung sollten Sie nicht nachkommen. Halten Sie den Einspruch aufrecht und verweisen Sie auf zwei Verfahren, die beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig sind. Die Verfahren tragen die Aktenzeichen VIII R 36/10 und VIII R 1/11.

     

    2. Erstattungszinsen wurden erstmals besteuert: Haben Sie vor der Verkündung des „Jahressteuergesetzes 2010“ - also vor dem 13. Dezember 2010 - einen Steuerbescheid mit festgesetzten Erstattungszinsen erhalten, sollten Sie Einspruch einlegen und unter Verweis auf die anhängigen BFH-Verfahren Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen.

     

    Erstattungszinsen zur Gewerbe- und Körperschaftsteuer