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  • 01.04.2003 | Finanzgericht macht Hoffnung

    Gibt es für Bewirtungskosten künftig wieder die volle Vorsteuer-Erstattung?

    Wer Geschäftspartner oder Kunden bewirtet, darf nur 80 Prozent der Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. (Einzelheiten dazu finden Sie in der Februar-Ausgabe 2003, Seiten 13 -16). Seit 1. April 1999 gilt die Beschränkung auch für die Vorsteuer-Erstattung (§  15 Absatz 1a Nummer 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) München nährt die Hoffnung, dass die Beschränkung wieder entfällt (Beschluss vom 2.12.2002, Az: 14 V 3486/02).

    Die Entscheidung des FG München

    "Die Begrenzung der Vorsteuer-Erstattung für Bewirtungskosten auf 80 Prozent ist ein Verstoß gegen geltendes EU-Recht", so die Münchener Richter in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung. Begründung: Die Einschränkung der Vorsteuer-Erstattung für geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten wäre nur zulässig, wenn dies bereits bei Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht am 1. Januar 1979 festgelegt worden wäre. Deutschland führte damals keine Beschränkung ein. Deshalb dürfte die Auffassung des FG auch gute Chancen beim Bundesfinanzhof (BFH) haben. Zunächst aber muss das FG über das Hauptsacheverfahren entscheiden. Das trägt das Aktenzeichen 14 K 3488/02.

     Beispiel 

    Ein Unternehmer lädt seine Geschäftspartner und Kunden häufig zum Essen ein, um in angenehmer Atmosphäre Vertragsabschlüsse unter Dach und Fach zu bringen. Die Kosten für diese Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass belaufen sich jährlich auf etwa 30.000 Euro + 4.800 Euro Umsatzsteuer. Nach bisheriger Rechtsprechung durfte für diese Bewirtungskosten lediglich eine Vorsteuer-Erstattung von 3.840 Euro beantragt werden (80 Prozent von 4.800 Euro). Geht es nach dem FG München kann volle Vorsteuer-Erstattung verlangt werden.

    So sichern Sie sich Ihre Rechte

    Machen Sie in den laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen 100 Prozent der Vorsteuern für Bewirtungskosten geltend. Nehmen Sie Bezug auf den Beschluss des FG München und weisen Sie darauf hin, dass Sie von der Vorsteuerbeschränkung des §  15 Absatz 1a Nummer 1 UStG abweichen. Das Finanzamt wird Ihren Antrag auf die volle Vorsteuer-Erstattung ablehnen. Gegen einen entsprechenden Bescheid legen Sie Einspruch ein und beantragen Ruhen des Verfahrens bis zum Richterspruch des BFH.

    Berichtigen Sie eingereichte Umsatzsteuer-Jahreserklärungen. Das ist in den Regel möglich, weil die Festsetzung der Umsatzsteuer-Jahresschuld immer unter Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt. Solange der Vorbehalt besteht (bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist), bleibt die Festsetzung offen. Wenn das Finanzamt auf Ihren Berichtigungsantrag hin einen ablehnenden Bescheid erlässt, sollten Sie dagegen Einspruch einlegen und wie oben verfahren.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2003 | Seite 16 | ID 95883