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  • · Fachbeitrag · Betriebsveranstaltung

    Betriebsveranstaltung: Welche Steuerfallen bei Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug lauern

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Die Belegschaft motivieren, das Kennenlernen über die Abteilungen hinaus ermöglich, zum Jahresende für die Mitarbeit danken ‒ Unternehmen veranstalten immer mehr Betriebsveranstaltungen. Umso besser, dass das Finanzamt diese auch noch steuerlich fördert. Die Regeln in Sachen Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug muss man aber kennen, sonst kann es schnell mal teuer werden. SPP zeigt, was es zu beachten gilt. |

    Betriebsveranstaltung berechtigt zum Betriebsausgabenabzug

    Richten Sie als Arbeitgeber für Ihre Belegschaft eine Betriebsveranstaltung, also z. B. eine Weihnachtsfeier oder ein Sommerfest, aus, können Sie grundsätzlich alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung als gewinnmindernde Betriebsausgabe geltend machen.

     

    Aufwendungen müssen angemessen sein

    Eine Ausnahme gibt es: Handelt es sich nämlich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung um unangemessene Aufwendungen, sind diese nicht abziehbar. Dabei stellt das Wort „unangemessen“ auf die jeweiligen Branchenverhältnisse ab (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). Für das Gros an Arbeitgebern gilt: Servieren Sie Ihrer Belegschaft ein mit Blattgold überzogenes Steak, wird das Finanzamt Ihnen den Betriebsausgabenabzug wohl versagen.