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  • 01.09.2003 | Finanzgericht mit mutiger Entscheidung

    Gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern?

    Als Einnahmen-Überschuss-Rechner können Sie Ihren Betriebs-Pkw bisher nur in das Betriebsvermögen nehmen, wenn Sie ihn zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen (notwendiges Betriebsvermögen). Anders als Bilanzierer können Sie kein gewillkürtes Betriebsvermögen bilden (betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent), sondern dürfen nur den betrieblich verursachten Anteil der Kosten als Betriebsausgabe ansetzen. Das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt hat jetzt Zweifel an dieser Vorgehensweise geäußert.

    Die Entscheidung des FG

    Eine Zahnärztin, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte, hatte einen Pkw zu zehn Prozent beruflich genutzt. Sie setzte die gesamten Kosten als Betriebsausgabe an und ermittelte den Privatanteil durch die "Ein-Prozent-Regelung". Das Finanzamt erkannte den Pkw nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen an (R 13 Absatz 16 Einkommensteuer-Richtlinien). Dem widersprach das FG. Der Totalgewinn müsse unabhängig von der Gewinnermittlung gleich hoch sein. Daher müsse auch ein Einnahmen-Überschuss-Rechner gewillkürtes Betriebsvermögen bilden können (Urteil vom 18.12.2002, Az: 2 K 194/01; Abruf-Nr.  031562 ). Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az: IV R 13/03).

    So müssen Sie rechnen

    Nutzen Sie Ihren Pkw zu mehr als 10 und weniger als 50 Prozent betrieblich, sollten Sie prüfen, was für Sie günstiger ist.

     Beispiel 

    Zahnarzt Dr. Dent mit Praxis im eigenen Haus kauft sich einen neuen Pkw (Bruttopreis 24.000 Euro), den er zu 20 Prozent für betriebliche Fahrten nutzt. Die laufenden Kosten betragen im Jahr 3.000 Euro. Erfasst Dr. Dent den Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen, kann er folgende Betriebsausgaben geltend machen:

    Abschreibung (24.000 Euro / 6 Jahre Nutzungsdauer) 4.000 Euro
    + laufende Kosten 3.000 Euro
    = Zwischensumme Kosten 7.000 Euro
    ./. Betriebseinnahmen nach "Ein-Prozent-Regelung" (24.000 Euro x 1 % x 12 Monate) 2.880 Euro
    = abziehbarer Betrag laut FG Sachsen-Anhalt 4.120 Euro

    Die Finanzverwaltung will Dr. Dent bisher nur 20 Prozent der Kosten (= 1.400 Euro) als Betriebsausgaben anerkennen.

    Wichtig: Wird der Pkw später aus dem Betriebsvermögen veräußert oder entnommen, müssen Sie den Verkaufserlös abzüglich Restwert versteuern. Gerade bei Fahrzeugen mit geringem Wertverlust kann dies zu einer hohen Steuerbelastung führen, die den Vorteil des Ansatzes hoher Kosten ins Gegenteil verkehren kann.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2003 | Seite 12 | ID 95974