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  • 01.08.2006 | Finanzgerichte uneins

    Berücksichtigung von Hausgeldzahlungen

    Als Eigentümer einer selbst genutzten Eigentumswohnung müssen Sie sich an den Aufwendungen für Hausmeister, Hausreinigung, Winterdienst und Gartenpflege beteiligen (Hausgeld). Obwohl es sich dabei um typische haushaltsnahe Dienstleistungen handelt, scheitert die steuerliche Berücksichtigung bisher daran, dass nicht Sie Auftraggeber der Dienstleistungen sind, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft oder ein Verwalter (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 1.11.2004, Az: IV C 8 - S 2296b - 16/04; Abruf-Nr.  042942 ). Zwei Finanzgerichte (FG) sind jetzt in dieser Frage zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen.

    Unzutreffende Auslegung des Gesetzes durch Finanzverwaltung

    Das FG Baden-Württemberg sieht in der Auslegung des Gesetzes durch die Finanzverwaltung eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach dem Wortlaut des §  35 a Absatz 2 Einkommensteuergesetz könne nicht verlangt werden, dass der einzelne Wohnungseigentümer selbst den Auftrag für die Dienstleistung erteilt haben muss. Auch der mit der Steuer-Ermäßigung verfolgte Zweck, Schwarzarbeit bei Beschäftigungsverhältnissen in privaten Haushalten zu bekämpfen, rechtfertige es nicht, Wohnungseigentümergemeinschaften von der Steuerermäßigung auszuschließen (Urteil vom 17.5.2006, Az: 13 K 262/04; Abruf-Nr.  061880 ).

    Beachten Sie: Entscheidend für die Steuer-Ermäßigung sei aber, dass sich die auf den Wohnungseigentümer entfallenden Kosten eindeutig aus der Rechnung ergäben und die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters nachgewiesen werden könne. Dabei sei es unschädlich, wenn der Hausverwalter als Vertreter der Wohnungseigentümer die gesamten Kosten an den Dienstleister überweise, betonte das FG in seiner Urteilsbegründung.

    FG Köln bestätigt Finanzverwaltung

    Das FG Köln hat sich dagegen der Finanzverwaltung angeschlossen und entsprechende Aufwendungen nicht berücksichtigt. Nach Meinung des FG Köln sei die Anweisung der Finanzverwaltung nicht zu beanstanden, weil nach der Gesetzesbegründung durch die steuerliche Förderung von Dienstleistungen in privaten Haushalten Anreize zur Bildung neuer Arbeitsplätze geschaffen und gleichzeitig die Schwarzarbeit in diesem Bereich bekämpft werden sollte. Dieser Gesetzeszweck sei nur zu verwirklichen, wenn der Steuerpflichtige selbst Auftraggeber der jeweiligen Dienstleistungen sei (Urteil vom 24.1.2006, Az: 5 K 2573/05; Abruf-Nr.  060976 ).

    Bundesfinanzhof muss entscheiden

    Gegen beide Urteile wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az: VI R 28/06 und VI R 18/06). Bis zu einer Entscheidung durch den BFH sollten Sie daher gegen eine ablehnende Entscheidung Ihres Finanzamts Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens nach §  363 Absatz 2 Abgabenordnung beantragen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 12 | ID 96581