28.03.2011 | Finanzverwaltung gibt grünes Licht
Doppelter Steuerabzug für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen möglich
Unterhalten Verheiratete in zwei verschiedenen Wohnungen ihren Haushalt (zum Beispiel in einer Haupt- und einer Ferienwohnung), muss das Finanzamt die Höchstbeträge zur Steueranrechnung für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich nur einmal gewähren. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme - auch in diesem Fall!
Der Grundsatz: Ehepaare haben nur einen Freibetrag
Der Grundsatz lautet: Ehegatten, zusammenlebende unverheiratete Paare und eingetragene Lebenspartner dürfen den Steuerabzug für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen, wenn der gemeinsame Haushalt während des gesamten Kalenderjahrs vorgelegen hat (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15.2.2010, Az: IV C 4 - S 2296-b/07/0003; Abruf-Nr. 100729).
Die Ausnahme
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Steueranrechnung doppelt zu gewähren ist, wenn zwei Steuerzahler im Laufe des Jahres erstmals einen gemeinsamen Haushalt begründen oder wenn der gemeinsame Haushalt während des Jahres aufgegeben wird. Das hat jetzt auch die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin bestätigt. In diesem Fall kann jeder die vollen Höchstbeträge in Anspruch nehmen (Runderlass ESt-Nr. 20 vom 15.10.2010, Az: III B S 2506 - 1/2007).
Beispiel
Frau Müller bezog im Juli 2010 mit ihrem Lebensgefährten erstmals eine gemeinsame Wohnung. In dieser gemeinsamen Wohnung fielen im Jahr 2010 Handwerkerleistungen in Höhe von 6.000 Euro an, die beide Partner je zur Hälft zahlten. Frau Müller und Herr Huber hatten aber auch in ihren beiden Wohnungen, die sie für die gemeinsame Wohnung aufgaben, Handwerkerleistungen bezogen. Kostenpunkt: Frau Müller 2.000 Euro; ihr Lebensgefährte 3.000 Euro. Folge: Da Frau Müller und ihr Lebensgefährte nicht das ganze Jahr eine gemeinsame Wohnung teilten, steht den beiden jeweils folgende Steueranrechnung (Abzug von der Steuerschuld) zu.
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Wichtig: Der gleiche Grundsatz gilt, wenn ein unverheiratetes Paar aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und jeder sich anschließend eine eigene Wohnung mietet. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, steht jedem der beiden der volle Höchstbetrag zu.
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