01.07.2004 | Finanzverwaltung rechnet falsch
Die "Fünftel-Regelung" bei Verlusten
Außerordentliche Einkünfte werden nach der "Fünftel-Regelung" begünstigt besteuert. Strittig war bisher, wie dabei Verluste zu berücksichtigen sind, die in der gleichen Einkunftsart anfallen, in der auch die außerordentlichen Einkünfte erzielt wurden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Verluste nur mit den außerordentlichen Einkünften verrechnet werden dürfen, wenn sie nicht durch positive Einkünfte einer anderen Einkunftsart ausgeglichen werden können (Urteil vom 13.8.2003, Az: XI R 27/03; Abruf-Nr. 040726). Wie Sie richtig rechnen, zeigen wir Ihnen im folgenden Beitrag.
Für außerordentliche Einkünfte gilt seit 1999 die "Fünftel-Regelung" statt des halben Steuersatzes (§ 34 Einkommensteuergesetz [EStG]). Zu den außerordentlichen Einkünften zählen zum Beispiel (§ 34 Absatz 2 EStG)
Gewinne aus der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis, |
Abfindungen an Arbeitnehmer oder |
Ausgleichsansprüche nach § 89b Handelsgesetzbuch. |
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