25.08.2008 | Finanzverwaltung sucht gezielt
Ebay: Steuerliche Folgen im Auge behalten
Viele Auktionshäuser tummeln sich im Internet und der Zulauf ist ungebrochen. Doch nicht immer sind die Auktionen privater Natur. Viele nehmen auch gewerblichen Charakter an. Dann kommt das Finanzamt ins Spiel. Mit der Software XPIDER sucht die Finanzverwaltung gezielt nach privaten Verkäufern, deren Verkaufsverhalten eher gewerblich ist. Aber auch für bereits als gewerblich registrierte Ebay-Verkäufer interessiert sich der Fiskus. Ebay-Verkäufer tun deshalb gut daran, die steuerlichen Folgen ihres Tuns und die Entdeckungswege des Finanzamts im Auge zu behalten.
Abgrenzung privat und gewerbliche Verkäufe
Stößt die Finanzverwaltung auf einen Verkäufer, der in Internet-Auktionshäusern als Privatmann registriert ist, wird geprüft, ob eine unternehmerische Betätigung vorliegt. Wichtig zu wissen: Die Anzahl der Bewertungen, die man von den Ebay-Käufern erhalten hat, ist noch kein Beleg dafür, dass man gewerblicher Verkäufer ist. Denn wer seine Wohnung entrümpelt oder sein Hobby aufgibt und deshalb sein Privatvermögen meist bietend über Ebay versteigert, kann grundsätzlich nicht als gewerblicher Unternehmer eingestuft werden. Da ist die Rechtsprechung eindeutig.
Faustregel
„Wer Versteigerungen nicht planmäßig mit auf Güterumschlag gerichteter Absicht tätigt, ist grundsätzlich nicht gewerblich tätig“ (Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.6.1987, Az. X R 23/82; Abruf-Nr. 082594). Das heißt: Wer keine Waren ankauft, um diese postwendend wieder zu verkaufen, handelt privat und kann seine Versteigerungserlöse unbesteuert kassieren. |
Versteigerung von Gebrauchsgegenständen
Wenn Sie eine Vielzahl von privaten Versteigerungen tätigen, werden Sie dadurch – wie erwähnt – zwar nicht automatisch zum Unternehmer, Sie provozieren aber Nachfragen des Finanzamts.
Um dieses davon zu überzeugen, dass Sie nur privat gehandelt haben, sollten Sie Nachweise vorlegen und entsprechend argumentieren:
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